Freie Wählergemeinschaft Oederquart/Nordkehdingen
Unabhängig, bürgernah und kompetent!

Satzung 

der Freien Wählergemeinschaft

Oederquart-Nordkehdingen

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.   Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Oederquart-Nordkehdingen.

2.   Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Oederquart.

3.   Das Wirkungsgebiet des Vereins ist die Samtgemeinde Nordkehdingen.

§ 2 Zweck

 

1.   Der Zweck des Vereins ist es, überparteilich in der Kommunalpolitik mitzuwirken und das politische Leben in der Samtgemeinde zu fördern.

2.   Es ist beabsichtigt, Mitglieder des Vereins als Kandidaten für die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Landkreiswahlen aufzustellen und Ratsmitglieder zu entsenden.

3.   Grundlage der politischen Arbeit sind das Grundgesetz und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3 Mitglieder

 

1.   Mitglieder können alle volljährigen Personen werden, die in der Samtgemeinde ihren Wohnsitz haben und die nicht gleichzeitig aktiv einer Partei oder einer anderen politischen Vereinigung angehören.

2.   Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

3.   Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung der Wählergemeinschaft, durch Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.

4.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit dem Zugang wirksam.

5.   Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

a)   wer wegen die Satzung verstoßen hat,

b)   wer schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat,

c)   wer mit seinem Jahresbeitrag 12 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.

 

§ 4 Mandatsträger

 

1.   Mitglieder der Wählergemeinschaft, die für einen Gemeinde- oder Samtgemeinderat kandidieren, verpflichten sich, dies für die Wählergemein- schaft zu tun. Bei Erlangung eines Mandats verpflichten sie sich insbesondere, die Mitglieder der Wählergemeinschaft regelmäßig über ihre Arbeit im Rat zu unterrichten.

2.   Für die Wahl können auch Nicht-WG-Mitglieder auf der Liste der Wählergemeinschaft kandidieren. Sie verpflichten sich aber, während ihrer Ratszugehörigkeit die Satzung anzuerkennen.

3.   Alle Kandidaten werden von den Mitgliedern der WG auf einer für einberufenen Vollversammlung gewählt.

 

§ 5 Die Hauptversammlung

 

1.   Die Hauptversammlung des Vereins besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3 und den Nichtmitgliedern, die im Rat die WG vertreten.

2.   Sie tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladungen haben den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzugehen. In besonderen Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

3.   Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

§ 6 Aufgaben der Hauptversammlung

 

1.   Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

a)   Wahl des Vorstandes

b)   Festlegung für die Richtlinien für die Arbeit des Vereins

c)   Entgegennahme des Rechenschaftsbericht

d)   Entlastung des Vorstandes

e)   Ausschluss von Mitgliedern

f)    die Vornahme von Satzungsänderungen und

g)   die Festsetzung der Beiträge

2.   Die Hauptversammlung kann Vorstandsmitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entziehen. Es ist sofort ein/e Nachfolger/in zu wählen. Mit der Neuwahl scheidet der/die Betroffene aus.

3.   Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen schriftlich mindestens vier Tage vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die während der Hauptversammlung gestellt werden, kann nur einstimmig beschlossen werden.

4.   Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der für die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die Anträge und gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Diese Niederschrift ist vom Vorstandsvor- sitzenden und von den Mitgliedern auf Wunsch beim Vorstand einzusehen.

 

§ 7 Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Personen, nämlich

a)   der/dem Vorsitzenden,

b)   den beiden untereinander gleichberechtigten Stellvertreten/innen,

c)   der Kassenwartin/dem Kassenwart,

d)   dem/der Pressesprecher/in und Schriftführer/in.

2.   Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob alle oder einige Ämter nach 1c und 1d von den Stellvertretern wahrgenommen werden sollen.

 

Es ist bei der Besetzung der Vorstandsämter auf Parität zwischen Frauen und Männern zu achten.

 

§ 8 Sitzung des Vorstandes

 

1.   Der Vorstand beruft die Vorstandssitzungen des Vereins ein. In jedem Jahr sollen mindestens zwei Vorstandssitzungen einberufen werden. Es ist über die Sitzung gem. §6.4. eine Niederschrift anzufertigen.

2.   An den Vorstandssitzungen nehmen auch die Mandatsträger teil. Die unter

§4-2. Genannten Mandatsträger haben kein Stimmrecht.

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

 

1.   Die Wahlvorschläge für den Vorstand erfolgen aus der Mitte der Versammlung, die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Der zu wählende Kandidat muss anwesend sein oder sein schriftliches Einverständnis muss dem Wahlleiter/in vorliegen.

Es wird durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.

Kommt im ersten Wahlgang Stimmgleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Fällt auch hier keine Entscheidung, so entscheidet das Los.

2.   Alle Wahlen finden für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

3.   Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt eine geheime Abstimmung durch Namensaufruf.

4.   Die Kandidaten für die Kommunal-, Samtgemeinde- und Kreistagswahlen müssen ihr Interesse an einer Kandidatur dem Vorstand bekannt geben. Die Vorschlagsliste wird zusammen mit der Einladung zu einer Mitglieder-versammlung allen Mitgliedern zugesandt. Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl unter Beachtung der NGO und des NKWG bestimmt.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

1.   Beschlüsse der Hauptversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit Zweidrittelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2.   Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Hauptversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.

 

§ 11 Auflösung

 

1.   Der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

2.   Die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der satzungsgemäß Stimm-

berechtigten anwesend sind.

3.   Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschließt. Es gilt wiederum § 11.1.

4.   Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Berichtigung noch vorhandene Vermögen an eine durch die Hauptversammlung zu bestimmende Einrichtung.

 

§ 12 Beitrag

 

Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Vereinsdienst gemachte Auslagen können ersetzt werden.

 

§ 13 Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Oederquart, den 15.02.2008